Samstag, 20. Oktober 2018
Sonntag, 3. Januar 2016
Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt
Der BFH hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann.
Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der "Tier- und Wohnungsbetreuung A" in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.
In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägerin den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.
Dem ist wie zuvor das Finanzgericht nun der BFH entgegen getreten. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 79 vom 25.11.2015 zu Urteil vom 03.09.2015 - VI R 13/15)
Montag, 15. Juni 2015
Freitag, 29. Mai 2015
Heimischen Arbeitsplatz geltend machen
Berufstätige mit einem häuslichen Arbeitszimmer können Versicherungs-, Reinigungs und Mietkosten nur absetzen, wenn sie die Räume fast ausschließlich beruflich nutzen. Dagegen haben Bürger geklagt. Zu klären ist: Welche Kosten muss der Fiskus anerkennen, wenn das Zimmer auch Privatzwecken dient(Az. GrS 1/14)?
Ein Handwerker, der in seinem großen Wohnzimmer einen Arbeitsbereich eingerichtet hat. Am Esstisch speist die Familie, außerdem finden dort Kundengespräche statt. Der Handwerker will die Hälfte der Raumkosten als Betriebsausgaben absetzen (Az. X R 32/11).
Ein anderer Rechtsstreit soll klären, ob ein Vermieter seine Häuser im häuslichen Arbeitszimmer verwalten darf. Den Raum nutzt der Mann auch privat (Az. III R 23/12).
Außerdem will ein Steuerfachwirt knapp 3400 Euro für ein Büro als Betriebsausgaben geltend machen. Dort erledigt er Buchführungsarbeiten. Das Büro ist Teil eines normalen Wohnraums (Az. III R 62/11).
Sonntag, 15. März 2015
Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung (BFH)
Auch bei der "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 28.1.2015 - VIII R 13/13; veröffentlicht am 11.3.2015).
Hintergrund: Nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 der Norm die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.S. des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).Sachverhalt: Der Kläger war testamentarischer Alleinerbe der im September 2010 verstorbenen A. Im Streitjahr 2009 lebte die über 90 Jahre alte A in einem Pflegeheim und hatte neben Renteneinkünften aufgrund einer atypischen Zusammenballung Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 30.238 €. Aufgrund eines Treuhandvertrages mit dem Kläger, der ihr Vermögen verwaltete und sie betreute, hatte die A an den Kläger im Jahr 2009 eine Vergütung von ca. 10.650 € gezahlt, die - abzüglich eines vom Finanzamt (FA) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Teilbetrages von 3.549 € - als Werbungskosten bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte geltend gemacht wurde. Da der Steuersatz der A deutlich unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % lag, berief sich der Kläger auf die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG und begehrte - gegen den Wortlaut des § 20 Abs. 9 EStG - den vollen Werbungskostenabzug. In erster Instanz vor dem Finanzgericht hatte die Klage Erfolg. Der BFH dagegen wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
- Zwar kommt bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anzuwendende Abgeltungsteuersatz von 25% zur Anwendung, sondern der (niedrigere) progressive Regelsteuersatz.
- Die Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist indes auch bei der Günstigerprüfung nach § 20 EStG vorzunehmen; damit findet auch im Falle der Günstigerprüfung das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG) Anwendung.
- Der Abzug bleibt damit auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt.
- Sowohl § 32d Abs. 6 EStG als auch das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG halten verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (vgl. dazu bereits BFH, Urteil v. 1.7.2014 - VIII R 53/12).
- Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist vornehmlich als Billigkeitsmaßnahme zu verstehen, mit der Steuerpflichtige, deren Steuersatz noch niedriger liegt als 25 %, eine weitere Begünstigung erfahren.
- Diese soll aber nicht dazu führen, dass die derart Begünstigten vollumfänglich aus dem System der Abgeltungsteuer ausscheiden.
Anmerkung: Entsprechend hat der BFH in einem ähnlichen Fall mit Urteil v. 2.12.2014 - VIII R 34/13 entschieden. Hier stellte das Gericht zudem klar, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch dann Anwendung findet, wenn Ausgaben, die nach dem 31.12.2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind.
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